UNSERE VEREINSSTATUTEN
A.C. WALS VEREINSSTATUTEN
§1 Name, Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Athletik-Club Wals (Kurzbezeichnung A.C. WALS)

1.2 Er hat seinen Sitz in 5071 Wals, Walserstrasse 30 (Feuerwehrhaus Wals) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§2 Zweck

Der Verein, ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Er bezweckt die Pflege, Überwachung und Durchführung des Amateurringer-Sportes aller Stilarten.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1 Als Ideelle Mittel dienen
  1. regelmäßiges Training
  2. Durchführung von Sportveranstaltungen
  3. die Herausgabe einer Vereinsbroschüre (Ringerheft)
  4. Sitzungen
3.2 Als materielle Mittel dienen
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Herausgabe Pressemitteilungen und Newsletter
  3. Erträgnisse aus Sportveranstaltungen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen
  4. Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
  5. Spenden
  6. Sponsorbeiträge
  7. Werbe- und sonstige Einnahmen
  8. Vermächtnisse
  9. sonstige Zuwendungen


§4 Arten der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (d.h. entweder den Ringersport aktiv betreiben oder als Funktionär im Verein tätig sind).

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (d.h. entweder den Ringersport aktiv betreiben oder als Trainer, Medizinische Abteilung, Funktionär oder im Leitungsgremium im Verein tätig sind).

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

5.2

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand (Leitungsgremium). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsgremiums.

5.4

Als Ausweis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder dient eine vom Verein ausgestellte Mitgliedskarte oder Mitgliedsnummer.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann nur mit 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften und unsportlichen Verhaltens verfügt werden. (gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Sportveranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Weiters steht ihnen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind das Leitungsgremium, die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§16)


§9 Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung)

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre einmal statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§7.1 und § 9.6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4

Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

9.5 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.6 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (§ 9.5) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

9.7

Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

10.1 Feststellung der stimmberechtigten Personen

10.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

10.3

Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung darüber

10.4 Bericht der Rechnungsprüfung und Antrag auf Entlastung des Vereinsvorstandes

10.5 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
10.6

Beratung und Beschlussfassung über die von den Mitgliedern und vom Vorstand eingebrachten Anträge

10.7 Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenobmann und Ehrenmitgliedern nach Vorschlag des Leitungsgremiums

10.8 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

10.9 Beschlussfassung über Statutenänderung

10.10 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines


§11 Der Vorstand

11.1 Der Vorstand (Leitungsgremium) besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Präsident
  • 1. Vize-Präsident
  • 2. Vize-Präsident
  • Protektor (Schirmherr)
  • Obmann
  • 1. Obmann-Stellvertreter 
  • 2. Obmann-Stv. Organisation
  • Finanzabteilungsleiter
  • Finanzabteilungsleiter-Stellvertreter
  • Sportdirektor (hauptverantwortlich für den gesamten sportlich Bereich)
  • Cheftrainer
  • Kassaprüfer
  • Kassaprüfer-Stellvertreter


Der Erweiterte Vorstand des Vereines besteht ausfolgenden Mitgliedern:
  • Schriftführer
  • Jugend-Sportwart (für den Nachwuchsbereich zuständig)
  • Trainer Freistil (Chef-Trainer im Freien Stil)
  • Trainer-Gr.röm. (Chef-Trainer im Gr.-Röm. Stil)
  • Trainer-Stv.
  • Schüler-Trainer
  • Schüler-Trainer-Stv.
  • Aktivenvertreter-Mannschaftskapitän
  • Kampfrichter-Referent
  • Senioren-Referent (Leiter der Seniorenabteilung)
  • Beisitzer
  • Organisationsausschuss
  • Treffpunkt AC Wals (Sponsorenausschuss)


11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes-Leitungsgremiums beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

11.4 Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode durch Enthebung und durch Rücktritt.

11.5 Das Leitungsgremium kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

11.6 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§12 Aufgabenkreis des Leitungsgremiums

12.1 Dem Leitungsgremium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Vorbereitung der Generalversammlung
  2.  Jahresabschlüsse und Budgeterstellung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vorstands- bzw. Vereinsmitgliedern
  6. Einsetzung von Sonderausschüssen unter Leitung eines Vorstandsmitgliedes
  7. Die Herausgabe von Veröffentlichungen
  8. Die Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen
  9. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und besonderen Auszeichnungen
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder des Leitungsgremiums

13.1 Der Präsident und der Obmann vertreten den Verein nach außen. Bei Vermögenswerten Dispositionen über einem von der Generalversammlung festgelegten Betrag ist die Gegenzeichnung des Kassiers erforderlich. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten können ausschließlich vom Präsidenten oder vom Obmann erteilt werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Leitungsgremiums.

13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Leitungsgremium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.3 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

13.4 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

13.5 Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.


§14 Die Rechnungsprüfer

14.1 Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

14.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3 Die Rechnungsprüfer haben laut § 20 des Vereinsgesetztes im Rahmen der Mitgliederversammlung die Mitglieder über den Kassenbestand am Ende eines Rechnungsjahres sowie den ordentlichen Verlauf der Kassengebarung zu berichten. Einsichtnahme in die Kassengebarung eines ordentlichen Mitgliedes zur Abfrage von Sponsor Beträgen oder sonstigen Entschädigungen ist zum Schutz der Sponsoren nicht möglich.


§15 Sonderausschüsse

15.1 Von der Generalversammlung können Sonderausschüsse bestellt werden. Diese bestehen aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern. Ein Sonderausschuss kann fallweise eingesetzt werden.


§16 Das Schiedsgericht

16.1

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§17 Auflösung des Vereines

17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

17.2

Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine gemeinnützige Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt zu übergeben und ist von dieser im Sinne der BAO §34ff zu verwenden.